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Art. 5 § 7

Fassungen
26.10.2002 bis 27.12.2005 — BGBl. II Nr. 389/2002 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 § 726.10.200227.12.2005 BGBl. II Nr. 389/2002 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altölverordnung 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5, Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

26.10.2002BGBl. II Nr. 389/2002

Außerkrafttretensdatum

27.12.2005

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Mischfeuerung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Mischfeuerung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn Altöl unter gleichzeitiger Verwendung von konventionellen Brennstoffen verfeuert wird. Mischfeuerungen sind mit Genehmigung der Behörde zulässig, wenn Verdampfungsbrenner nicht verwendet werden und auch sonst Ausstattung und Betriebsweise der Anlage geeignet sind, die in den Paragraphen 4, 5 und 6 festgelegten Voraussetzungen zu erfüllen. Die gasförmigen Emissionen von Chlorwasserstoff (HCI), angegeben als CI¯, dürfen bei Mischfeuerungen jedoch 20 mg/m3 nicht überschreiten.
  2. Absatz 2,Wird Altöl gemeinsam mit nichtkonventionellen Brennstoffen, insbesondere gemeinsam mit gefährlichen Abfällen, verfeuert, so gelten außer den Paragraphen 4, 5 und 6 auch die für die nichtkonventionellen Brennstoffe vorgesehenen Regelungen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20002240

Dokumentnummer

NOR40036286